Rohrbruch Heizung Versicherung

Berstrohr-Heizungsversicherung

z. B. die Heizungsrohre. oder deren feste Bestandteile wie Sanitär- und Heizungsanlagen. Der bequemste Weg, die veraltete Heizung zu wechseln, ist im Sommer.

Die Korrosion ist gleichbedeutend mit einem Rohrbruch; Leckagen durch Manipulation am Heizkörper, kein Rohrbruch oder Schäden durch Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost sind versichert.

Keine Versicherung für Rohrbrüche im Kessel

Im VGB 2000 (Version 2008) der Hausratversicherung steht .a.: Die UNO hat eine Fehlfunktion in ihrem Kessel gefunden. Er bezeichnete den Kessel selbst als "Materialbruch in der Brennkammer". Die UNO hat keinen Rechtsanspruch nach §§ 4, 7 VGB 2000 wegen der Beschädigung ihres Kessels.

Für Schäden an nicht frostbedingten Bauteilen im Kessel hat der Vorstand keinen Schutz zugesagt. Ein Bruchschaden innerhalb eines Kessels ist laut AVB nicht als "Bruchschaden an Rohrleitungen.... von Warmwasser... Heizung" ( 7 Nr. 1b 2000), sondern nur als Frosteinbruch am Kessel versicherbar (§ 7 Nr. 2b VGB 2000).

Die durchschnittlichen UN ohne besondere Kenntnisse des Versicherungsrechts werden den Ausdruck "Bruch von Heizungsrohren" bei vernünftiger Beurteilung, sorgfältiger Prüfung und Betrachtung des wahrnehmbaren Bedeutungszusammenhangs nicht so begreifen, dass alle Wasser führenden Bauteile innerhalb eines Kessels gegen einen eventuellen Schaden abgesichert sind. Ein Argument dagegen ist, dass ein Kessel in der Regel als eigenständige fachliche und ökonomische Instanz und damit auch als eigenständiger Teil einer Heizanlage betrachtet wird.

Der Kessel ist kein "Rohr" der Warmwasserbereitung, sondern eine komplexe technische Struktur. Die UNO befasst sich dann entweder sofort mit 7 VGB 2000 als Ganzes oder sie trifft auf 4 Nr. 2 VGB 2000, der von "Bruch von Wasserleitungen und Frostschaden an anderen wasserführenden Anlagen (siehe 7)" redet.

Dabei wird zwischen Rohrschäden und Beschädigungen an anderen Geräten unterschieden. Die UNO wird in diesem Sinn prüfen, ob es sich bei dem zerbrochenen Objekt um ein "Rohr" handelt oder ob der Fehler auf "das Rohrleitungssystem" oder den Kessel zurückzuführen ist. Er wird ernsthafte Bedenken haben, ob ein Materialbruch zwischen der Verbrennungskammer und den Wasser führenden Bauteilen im Kessel ein Rohrbruch ist, zumal der Fehler den Kessel als Ganzes und nicht einen isolierten und austauschbaren Teil des Dampfkessels trifft, der als Rohr bezeichnet wird.

Die Regel, dass Mängel an Wasser führenden Komponenten von Warmwasserheizungen und -geräten nur bei Frost und nicht aus jedem Grunde, d.h. vor allem aus Gründen des Verschleißes, versichert sind, hat keine überraschende Wirkung. Daher ist nur § 7 VGB 2000 wichtig. Nach § 4 VGB 62 hat der BGH beschlossen, dass die Leitungswasser-Versicherung auch Schäden am Kessel abdeckt, die durch das Bersten einer Wasserleitung im Kessel entstehen (BGH VersiR 93, 1102).

Allerdings besagt 4 Abs. 1 VGB 62, dass für Trinkwasser, das unter anderem aus "Anlagen zur Warmwasser- oder Dampfbeheizung entgegen den Vorschriften" entwichen ist, eine Versicherung existiert. Auf § 7 VGB 2000, der zwischen Rohrleitungen und Apparaten differenziert, sind diese Prinzipien nicht anzuwenden.

Es gilt die Abtrennung zwischen Rohrleitungen und Geräten in der Version des § 7 VGB 2000. Wo in § 7 Nr. 1 VGB 2000 beispielsweise von Rohrleitungen für die Warmwasserbereitung die Rede ist, geht es in 7 Nr. 2 VGB 2000 unter anderem um den Kessel oder auch um eine Solarthermieanlage als solche. Für VN ist dies als Abtrennung zwischen Rohrleitungen und den anderen Geräten, z.B. Kessel oder Solarsystem als techn. Anlage zu sehen.

Darüber hinaus zeigt sich, dass der Verwaltungsrat nur die anderen Geräte, die starker Alterung und Abnutzung unterworfen sind, vor Frostschäden schützt, nicht aber - wie das Oberlandesgericht festgestellt hat - vor den unvermeidlichen Alterungs- und Abnutzungsschäden. Die durch undichtes Wasser in der Pflanze verursachten Wasserschäden sind zu kompensieren (vgl. Abschnitt 4.2.2.2 Rn. 338 RÜFFER, VersRHdb).

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