Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Rohrinnensanierung ohne Epoxidharz
Innenrohrsanierung ohne EpoxidharzDer TÜV mahnt vor einer Rohrinnensanierung mit Epoxidharz, Richter in die gleiche Kerbe, Industrieverbände dagegen
Background: Um Geld zu sparen, wird bei der Renovierung von Pipelines manchmal das so genannte Relining-Verfahren eingesetzt - ein Verfahren, bei dem Epoxidharz eingesetzt wird. Die Problematik: Epoxidharz ist ein synthetisches Harz, das neben diversen wichtigen Komponenten auch BPA ("Bisphenol A") enthält. "Dabei ist nicht nur das verwendete Ausgangsmaterial zu kritisieren.
Das macht es fragwürdig, ob es den allgemeinen technischen Vorschriften entspricht", erläutert David Dreesen, Angestellter im Bereich Gefahrstoffe bei TÜV NORD.
Systemkontrollen erforderlichDie Tatsache, dass es nach einer internen Rohrinnensanierung mit Epoxidharz keine vorgeschriebene, regelmäßige und gezielte Kontrolle der Gewässerqualität gibt, ist besonders schwer. "Eigentümern und Betreibern wird immer empfohlen, die alte Leitung auszutauschen. "Bei den Hausbesitzern können sich die Bewohner darüber informieren, ob bestehende Rohre mit Epoxidharz umgerüstet wurden.
Nach dem Reinigen wird die Epoxidharzschicht aufgesetzt. "Wenn auch nur der geringste Reinigungsfehler gemacht wird und Rostreste zurückbleiben, kann die Lackierung nicht richtig aufgesetzt werden. Eine nach dem Auftrag des Epoxydharzes zu kurz bemessene Trockenphase kann aber auch zu einer erhöhten Wasserbelastung beitragen.
Tritt beim Auftrag des Epoxydharzes ein Irrtum auf, kann der Bleianteil im Leitungswasser stark anwachsen. "Industrieverbände konterkarieren die WarnungenIndizes widersprachen dem Bund der Rohrleitungen innerhalb von Sanierern die Warnungen des TÜV sichtlich. Unabhängig davon kommen zwei laufende Gerichtsentscheidungen zu dem Schluss, dass die innere Beschichtung mit Epoxidharz im Trinkwassersektor nicht den bekannten technischen Vorschriften entsprich.
Beispielsweise entschied das LG Mannheim (Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 O 17/14 - noch nicht rechtskräftig) zugunsten eines Wasserversorgers in Mannheim, der die interne Rohrsanierung mit Epoxidharz in seinem Versorgungsgebiet für nicht zulässig erachtet hatte. Der Landgerichtshof Frankfurt/Main (2-31 O 205/12 - auch noch nicht endgültig und absolut) kommt in seinem Beschluss vom 12. Januar 2015 zu dem Schluss, dass die Renovierung mit Epoxidharz nicht den geltenden technischen Vorschriften entsprich.