Abwassergebühren

Abwassersteuern

Business & Transport>; Eigenbetrieb Siedlungsabfallentsorgung>; Abwasser>; Abwassergebühren. Abwassergebühren werden für die Nutzung der öffentlichen Kanalisation erhoben.

Welche Zusammensetzung hat die Abwassergebühr? Das Abwasserentgelt gliedert sich in Abwasser- und Niederschlagswasserentgelte. Zur Abwasserentsorgung erheben die Kommunen kostendeckende und verunreinigende Abwassergebühren.

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Bei den Abwassergebühren handelt es sich um kommunale Abgaben, die die Gemeinden von den Nutzern auf der Grundlage eines Entgeltgesetzes für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalisation und Kläranlage) erheben (Nutzungsentgelte). Die Bezeichnung Abwasserentgelt ist nicht mit der Bezeichnung Abwasserentgelt gleichzusetzen. Bei den Abwassergebühren kann es sich um Einleitungsgebühren für die Einleitung von Abwässern in eine öffentlich-rechtliche Entwässerungsanlage, Entsorgungsgebühren für die Entfernung von Fäkalschlämmen aus häuslichen Kläranlagen, Grundgebühren für die Bereitstellung und Instandhaltung der Entwässerungsanlage (=Betriebsbereitschaft), Mindestgebühren, die - im Unterschied zur Grundvergütung - eine gewisse Serviceleistung beinhalten.

Als Abwässer im Sinn der Gebührenordnung gelten Abwässer, deren Beschaffenheit sich durch häusliche, gewerbliche, landwirtschaftliche oder sonstige Nutzung verändert hat, sowie das bei trockenem Wetter abfliessende Abflusswasser ( "Abwasser") und das bei Niederschlag im Gebiet von Ortschaften oder Wehranlagen anfallende Abflusswasser ("Niederschlagswasser"). Die Gemeinden nehmen damit den Terminus "Abwasser" aus der gesetzlichen Definition des § 54 Abs. 1 WHG in die Definition der Satzung auf.

Das Entgelt richtet sich nach dem Umfang, in dem die Nutzer das Entwässerungssystem (Kanalisation und Kläranlage) nutzen. 2] Bei reinen Abwassereinleitungen muss daher die Abwasserabgabe gegenüber der Einleitung von Abwasser und Regenwasser gesenkt werden. Die Abwasserabgabe nach der geänderten Frischwassernorm umfasst die Einleitmengen für Abwasser und Regenwasser.

Abwassergebühren werden nach den in den jeweiligen Landesgesetzen festgelegten Prinzipien berechnet. Gemäß diesen landesspezifischen Vorschriften sind alle Gemeinden zur Erhebung von Abwassergebühren ermächtigt. Viele Bundesländer fordern von ihren Gemeinden die Erhebung von Abwassergebühren von den Nutzern eines Entwässerungssystems (Kanalisation und Kläranlage). Die Gebühreneinnahmen sollen in der Regel die nach kaufmännischen Gesichtspunkten erfassbaren Aufwendungen abdecken, aber nicht überschreiten (Kostendeckungsprinzip).

Zu den anrechenbaren Aufwendungen gehören neben den operativen Aufwendungen auch entsprechende Abschreibung und eine entsprechende Kapitalrendite. Das Sachanlagevermögen muss in allen Staaten vor der Abschreibung um die Beitragseinnahmen gekürzt werden. Gleiches trifft prinzipiell auch auf die empfangenen Leistungen zu. Statt das Sachanlagevermögen um die Einlagen und Zuschüsse zu reduzieren, können aus den Einlagen und Zuschüssen besondere Posten passivisch ausgewiesen und erfolgswirksam vereinnahmt werden.

Das Investitionskapital darf in Bayern nicht durch die Zuschüsse gekürzt werden. Der dadurch erzielte Mehrerlös soll dann in eine verzinsliche Reserve eingestellt werden, die für bestimmte Zwecke für Investitions- oder Unterhaltskosten des Entwässerungssystems verwendet werden soll. In Bayern und Sachsen ist festgelegt, dass der Mehrerlös aus einer Abwertung der Wiederbeschaffungswerte gegenüber einer Abwertung der Anschaffungs- und Herstellkosten Rückstellungen zu bilden hat, die einschließlich eines entsprechenden Zinssatzes an die Abwasserentsorgungsanlage zurückzugeben sind.

In allen Ländern darf der aus Einlagen und Zuschüssen aufgenommene Anteil nicht in die Ermittlung der Eigenverzinsung des Investitionskapitals einfließen. Im Falle von Abwasserentsorgungsanlagen werden die Teilkosten für den Anschluß von Strassen, Wegen und Plätze (Strassenentwässerungsanteil) bei den schätzbaren Ausgaben nicht berücksichtigt.

Nur in Bayern und Thüringen ist es den Gemeinden verboten, von den Nutzern Mindestentgelte zu fordern. In der Gebührenberechnung können die Gebühren für einen Mehrjahreszeitraum ( "Messperiode") angerechnet werden, der je nach Land zwischen 2 und 5 Jahren betrag. Aus den geschätzten Gesamtausgaben (abzüglich der Grundgebühren) geteilt durch die nach der geänderten Frischwassernorm bestimmten Abflussmengen resultiert die Abflussgebühr.

Wenn einige Nutzer sowohl Abwasser als auch Niederschlagswasser in ein kommunales Entwässerungssystem einleiten, während einige Nutzer nur Abwasser einleiten, erfordert der Grundsatz der Gleichheit und Gleichwertigkeit eine angemessene Reduzierung der Einleitungsentgelte.

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