Abwasserleitung Verlegen Kosten

Kosten für die Verlegung von Abwasserleitungen

So komme ich zu Gesamtkosten von ca. Kosten für die Erdleitung und die Abwasserleitung stark unterschiedlich. Zu den Kosten und der technischen Möglichkeit einer Verlegung benannter Erdleitungen, die im Erdreich oder unter dem Haus verlegt werden. Dies verursacht auch in geringer Tiefe hohe Kosten und Schäden auf den Feldern! Eine Kostensteigerung ist bei ungünstigen Platzverhältnissen zu erwarten.

Person A will sich jedoch nicht an den Kosten für die Bereitstellung von Systemen zur Abwasserentsorgung und für die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen beteiligen.

Rechtsanwältin, Vertreterin: Rechtsanwältin lic.iur. H., Baudirektion des Kanton St. Gallen, Kanton St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.

Rechtsanwältin, Vertreterin: Rechtsanwältin lic.iur. H., Baudirektion des Kanton St. Gallen, Kanton St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. An die 1933 gebaute und entlang der F-Straße führende Trinkwasserleitung sind die Parzellen Nr. 728 und 729 angebunden. Aufgrund der Untersuchungen stellte er fest, dass sowohl die Abwasserleitung im F als auch die Anschlussleitung des Hydranten leckagebehaftet waren und ausgetauscht werden mussten.

Er hat am neunten Feber 2005 die Bauarbeiten für den neuen Kanal und die neue Rohrleitung vergeben. Diese sah im Kern vor, dass die Gemeinschaft die entlang der F-Straße geführte Trinkwasserleitung erneuern und den neuen Kanal auch in die F-Straße und das X einbauen konnte. Der Aufbau und Betrieb der Stadtverwaltung B. von X. am 16. Mai 2005.

Der angepasste Objektplan und die Kostenschätzung für den Privatanteil der Betriebsführung wurden von der IMMOEAST AG erstellt. In ihrem Gutachten vom 26. Mai 2005 erklärte die Bauherrin, es sei unklar, warum sie die Kosten für den Austausch der Wasserleitungen zur Hauptleitung tragen solle. Diese Kosten müssten nach dem Entwurf für die Kanalisation auch von der Kommune getragen werden.

Zudem ist die Forderung nach einer aufwändigen zweischaligen Abwasserleitung mit speziellen Schächten etc. dadurch begründet, dass aufgrund des von der Kommune in der unmittelbaren Umgebung betriebenen Grundwasserpumpwerkes eine Schutzgebiet eingerichtet wurde. Die dadurch im Vergleich zu einer herkömmlichen Pipeline anfallenden Zusatzkosten müssen daher auch vom Umweltverschmutzer oder der Kommune getragen werden.

Bei der Kostenübernahme haben die Liegenschaften AG und die Kommune B. keine freundschaftliche Regelung gefunden. Weil eine freundschaftliche Regelung im Sinne dieses Vorschlages nicht möglich war, war der Anschluß an das Wasser- und Abwasserleitungsnetz erforderlich. Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Abwasserverordnung (abgekürzt KR) muss das Abwasser immer in die öffentlich-rechtliche oder privatwirtschaftliche Abwasserentsorgung mit Kläranlage für gemeinnützige Zwecke geleitet werden.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Wasserverordnung (abgekürzt WR) haben die Teilnehmer auf eigene Kosten Hausanschlussleitungen und Anschlussventile zu errichten. Es ist ihr wichtig, die Kosten für die neue Verbindung entsprechend den speziellen Gegebenheiten zwischen der Kommune und ihr angemessen aufzuschlüsseln. Auch leugnete sie nicht, dass die Kosten auf dem Gelände auf ihre Kosten waren.

Mit der Einreichung ihres gesetzlichen Vertreters vom 31.12.2005 bei der Bauabteilung mit dem Gesuch um Aufhebung von Ziffer 3 der Verordnung, der Verpflichtung der Stadt B., die Kosten für die Abwasser- und Wasserleitungen ausserhalb des Grundstücks Nr. 728 zu tragen und der Verpflichtung der Stadt B., sich an den Zusatzkosten für die Doppelwand-Abwasserleitung auf dem Grundstück Nr. 728 mit Kosten und Entschädigungsfolgen zu beteiligen. in Höhe von CHF 6'000.

Darüber hinaus hatten die Gemeindevertreter anläßlich der Inspektion einen Entwurf vorgestellt, der die durch das Fernsehen ermittelten Beschädigungen der Kanalisation aufzeichnete. Die gesamte Leitungslänge weist laut Planung zahlreiche Schadstellen in enger Aufeinanderfolge auf. Der Eigentümer erkannte die Notwendigkeit an, die Pipeline zu sanieren.

Bei den Leitungen der neuen Abwasserleitung am F-Weg hatte sich herausgestellt, dass die Altleitung durch ein waldreiches Gebiet verläuft, weshalb bei Beibehaltung der Leitungen teure Rodungsarbeiten notwendig gewesen wären. Zudem war die zu erneuernde Trinkwasserleitung bereits entlang der F-Straße verlegt worden, weshalb es nahe lag, die neue Abwasserleitung sowie die neue Abwasserleitung in diese Richtung zu verlegen.

Das Verlegen der Abwasserleitung in die Straße und damit etwas weiter weg vom Gelände der Firma Recurrentin basierte daher auf sachlichen Vorteilen. Nach Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 56 Absatz 2 KR war die Inhaberin zu Recht dazu gezwungen, ihr Eigentum auf eigene Kosten an die neue staatliche Abwasserentsorgung anzuschließen.

Wäre sie zusammen mit den anderen Betroffenen zur Instandsetzung der Privatkanalisation gezwungen gewesen, hätte sie verhältnismäßig hohe Kosten auf sich nehmen müssen. Weil sie zu Recht dazu gezwungen war, ihr Grundstück auf eigene Kosten an die neue staatliche Abwasserentsorgung anzuschließen, hatte sie sich auch zur Errichtung der Hausanschlusslinie nach den Bestimmungen der Sicherungsverordnung bereit erklärt.

Im Falle der Wasserrohrleitung ging es nur um den Austausch der Hausanschlußleitung. Zusammengefasst war die Beschwerde sowohl hinsichtlich des Abwasserhausanschlusses als auch des Wasserhausanschlusses unberechtigt und musste daher zurückgewiesen werden. Der Beschwerdeführer habe am Stichtag des Verfahrens mitgeteilt, dass die Beschwerde betreffend die Trinkwasserleitung insoweit aufrechterhalten werde, als die Kosten, die nur auf die Verlagerung zurückgeführt werden könnten, auf die Kommune übergehen würden.

Das gilt für alle Kosten außer für die ausgetauschte Linie, also auch für das Ventil, das nur wegen der Installation erforderlich war. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, sich zu den Anhörungen der unteren Gerichte und der Beklagten zu äußern. In seinem Gutachten vom 12. Juni 2008 räumte er ein, dass die Berufung in Bezug auf die Gesamtkosten der Trinkwasserleitung teilweise zurückgenommen worden sei und dass die Berufung daher auf die noch vom Amtsgericht erhobene Übernahme derjenigen Kosten beschränkt werde, die nur auf die Übertragung zurückgeführt werden könnten.

Der Beschwerdeführer kann Beschwerde einlegen (Artikel 64 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 45 Absatz 1 der Verfassung). 1.2 Im Beschwerdeverfahren vom  30. April 2007 hat der Beschwerdeführer erklärt, dass die Beschwerde über die Trinkwasserleitung insoweit aufrechterhalten wird, als die Kosten, die nur auf die Verlagerung zurückgeführt werden können, auf die Kommune übertragen werden sollen.

Das gilt für alle Kosten außer für die ausgetauschte Linie, also auch für das Ventil, das nur wegen der Installation erforderlich war. In den unteren Instanzen wurde beschlossen, dass der Eigentümer die Kosten für das Wasserhausanschlussrohr inklusive Regler und T-Stück zu tragen hat. Stattdessen erhebt sie ausschließliche Einwendungen gegen die Aufteilung der Kosten.

1.4 Mit Beschluss vom 16. Juni 2005 wurden neben der Verpflichtung, das Grundstück an das Kanalisationsnetz und die neue Leitung anzuschließen, und der Verpflichtung, den Kanal nach den Bestimmungen der Schutzgebietes zu errichten, die Kosten der beiden Hausanschlüße vom Grundeigentümer getragen.

Die Höhe dieser Kosten kann jedoch nicht aus der Bestellung abgeleitet werden. Vor Auftragserteilung wurden jedoch präzise Kostenschätzungen übermittelt, weshalb der Beschwerdeführer nicht darauf vertraut, dass die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten erst nach Durchführung der Bauarbeiten verbindlich bekannt gegeben wurde und exakt und endgültig feststeht. Das Amtsgericht stellte in seiner Präsentation fest, dass der Rat der Gemeinde ein Darlehen für den Austausch der Abwasser- und Hydrantenleitungen in den Haushalt 2005 einbezahlt hat.

Der Stadtrat hat daher entschieden, die Abwasserleitung in das Versorgungsnetz einzubinden. Dieser Prozess heißt jedoch nicht, dass die Pipeline vor der Budgetplanung nicht zum staatlichen Pipelinenetz zählte. Ebensowenig kann die Haushaltsplanung eine Basis für die Sammlung von Landbesitzerbeiträgen oder Kostenbeteiligungen für die Erneuerung von Leitungen sein, wenn es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.

Klar ist, dass das Eigentum des Beschwerdeführers seit mehreren Dekaden an das Wasserversorgungs- und Abwassersystem angebunden ist. Gegenüber der Stadtverwaltung erklärte die Klägerin unmißverständlich, daß sie nicht gegen den Anschluß ihres Eigentums sei. Umstritten ist lediglich der Kostenaufwand für die Verlängerung oder - in einigen Fällen - die Leitungsverlegung.

Der Angeklagte erklärte, sie habe ihren Folgeauftrag erteilt, weil keine Vereinbarung über die Kostenübernahme getroffen werden konnte. Das geht aus der Meldung vom 12. Mai 2005 hervor: Die so genannte Anschlußsverfügung sollte die Betreiberin für die Errichtung oder Verlängerung der Strecken belasten oder ihr die Kosten dafür auferlegen.

Eine Neuanbindung an das städtische Kanalnetz und an die Trinkwasserversorgung ist im jetzigen Falle jedoch nicht in Frage gekommen. Aus den Unterlagen ist daher auch nicht erkennbar, dass der Beklagte aufgrund des Ersatzes oder der Leitungsverlegung Anschlussgebühren gemäß §§ 56 ff. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin das Abwasser aus ihrem Grundstück nicht vorher in die städtische Abwasserentsorgung eingeleitet hatte und dass das Wasser nicht über die städtische Pipeline eingespeist wurde.

2.2 Es ist zu überprüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene Steuer und/oder Leistungspflicht, soweit sie vom Beschwerdeführer angefochten wird, rechtmäßig ist. Die vorige Instanz und die Beklagte vermuteten, dass die Rohrleitung vom Eigentum des Beschwerdeführers zur Rohrleitung nicht zum Kanalisationsnetz gehörte, weshalb die Kosten der neuen Rohrleitung vom Beschwerdeführer zu übernehmen sind.

2.3 Gemäß Artikel 1 (2) KR gelten die Vorschriften für alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Kläranlagen, für die sie nach ihrem Inhalt oder ihrer Bedeutung eine Regelung enthalten. Das Untergericht stellt zu Recht fest, dass weder das Bundes- noch das Kantonsgesetz die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Abwassersystem vorgibt.

Sofern die Zuweisung eines Teiles des Kanalnetzes an das öffentliche Kanalnetz oder an das private Kanalnetz direkte wirtschaftliche Pflichten für die Grundbesitzer mit sich bringen, muss die Begrenzung auf einer eindeutigen Rechtsgrundlage erfolgen (WGE B 2007/62 vom 20. Dezember 2007 im Sinne des polnischen Abfallwirtschaftsgesetzes). Da die Definition der staatlichen und privatwirtschaftlichen Abwassersysteme in diesem Streitfall umstritten ist, sind die Erläuterungen rechtlich begründet und beziehen sich auch auf den Konfliktgegenstand.

Dies würde den Bereich der kommunalen Abwasserentsorgung umdefinieren. Der Anschluss endet nicht an der Grundstücksgrenze, sondern an der Kanalisation. Kosten werden nach Maßgabe von Artikel 56 Absatz 2 KR getragen. Demnach muss der Hauseigentümer die Hausanschlussleitung zur neuen Hauptlinie auf seine Kosten vorbereiten. Das bedeutet, dass der Anschluss des Hauses die ganze Distanz vom Grundstück bis zur neuen Amtsleitung abdeckt.

2.3.2 Die untere Instanz stellte fest, dass weder das Bundes- noch das Kantonsgesetz die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Abwassersystemen regelt. Die Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Abwassersystemen wurde jedoch weder durch Bundes- noch durch kantonales Recht geregelt. Andererseits würden die Sammelrohre von der Kommune als öffentliches Kanalnetz gebaut. Unstrittig ist, dass die ersetzten Abwasserleitungen von den Besitzern der Parzellen 728 und 729 in Privatbesitz errichtet wurden.

Es gab keine Beweise dafür, dass die Politik die Führung übernommen oder gar enteignet hat. Das Dekret allein hatte die Privatleitung jedoch nicht zu einer öffentlich zugänglichen gemacht. Dies konnte auch nicht dadurch geändert werden, dass für die gemeinsame Nutzung der Strecke niemals eine Vergütung hätte gezahlt werden dürfen.

Schließlich spricht die von der Kommune geplante neue Abwasserleitung, die - neben den Haushaltsanschlüssen - von Anfang an als öffentlich-rechtliche Rohrleitung ohne Beteiligung der betroffenen Privatpersonen errichtet werden sollte, nicht für den öffentlich-rechtlichen Aspekt der strittigen Rohrleitungen. Schließlich wäre es sinnvoll gewesen, die betroffenen Privatpersonen früher einzubeziehen.

Daher war klar, dass die Entscheidung der vorigen Instanz, dass es sich bei dem ausgetauschten Kanalnetz um ein privates Kanalnetz handelt, nicht zu verneinen war. Unter anderem wurde festgestellt, dass sich die Begrenzung der staatlichen und privaten Abwassersysteme in erster Linie an der Abwasserverordnung orientieren sollte. Er stellte ferner fest, dass der Streit um die Unterscheidung zwischen privaten Hausanschlüssen und staatlichen Abwassersystemen nicht auf der Grundlage der Vorschriften des Kantonsrechts und des Bundesgesetzes beantwortet werden kann, sondern auch die städtischen Vorschriften berücksichtigt werden müssen (GVP 2007 Nr. 29).

LR stellt fest, dass die Kommune die für die Einleitung und Behandlung von Abwässern aus öffentlichem und privatem Eigentum erforderlichen kommunalen Kläranlagen errichtet, bewirtschaftet und instand setzt. Die Randnummer dieser Vorschrift ist " Öffentliche Kläranlagen/Prinzip ". Artikel 4 Abs. 1 KR schreibt vor, dass die Kommune das Kanalisationsnetz aufbaut. Die Kommune kann im Rahmen des Allgemeininteresses private Abwasserleitungen und dazugehörige Installationen nach Artikel 5 KR uebernehmen.

6 KR schreibt vor, dass sich die Kläranlagen nach Möglichkeit auf öffentlichem Gelände befinden sollen. Gemäss Artikel 6 Abs. 2 KR ist beim Aufbau von Kläranlagen auf Privatgrund der Abschluß einer Dienstbarkeitsvereinbarung anzustreben, indem der Grundbesitzer auf seinen Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Rohrverlegung verzichten will.

Artikel 7 KR reguliert Privatkläranlagen nach dem Grenztitel. Privatkläranlagen, wie Einzelkläranlagen, Verbindungsleitungen, Vorkläranlagen für gewerbliches und industrielles Abwasser, Separatoren etc. müssen nach dem GKP, dem Kanalplan und dem Abwasser-Sanierungsplan erbaut werden. Bau, Betreiben und Instandhaltung der Privatkanalisation gehen zu Lasten des Bauherrn (Art. 7 Abs. 2 KR).

Gemäss Artikel 7 Abs. 3 KR muss jedes an das Kanalisationsnetz angeschlossene Areal in der Regel über eine eigene Verbindungsleitung ohne Nutzung anderer Parzellen entwässert werden. Artikel 9 KR schreibt vor, dass der Stadtrat einen Rohrleitungsplan (Kataster) über die öffentliche Abwasserentsorgung und die daran angeschlossene private Abwasserentsorgung zu erarbeiten und zu aktualisieren hat.

Die §§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 2 KR sehen vor, dass der Bau, der Bau, der Betreib und die Instandhaltung der öffentlichen Abwassersysteme in die Zuständigkeit der Kommune fallen, während die Errichtung, der Betrieb und die Wartung der öffentlichen Abwassersysteme durch den Bauherrn erfolgen. In Streitfällen folgt aus Artikel 7 (3) KR, dass nur die im Eigentum des betreffenden Besitzers verlegte Rohrleitung zur Privatkanalisation zählt.

In der Regel ist die Trockenlegung durch Dritte nicht Bestandteil der Privatkanalisation nach Artikel 7 Absatz 3 KR. Gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Abwasserentsorgung (GSchG) gehört die Bauzone zum Abwasser. Der Beklagte erläuterte aus Anlass der Besichtigung der vorangegangenen Instanz, dass ein Verwaltungskataster nur im Zusammenhang mit der Arbeit bei der CEP erstellt worden sei, weshalb sich daraus für die Öffentlichkeitsarbeit der bisherigen Verwaltung nichts ableiten lasse.

Die Beklagte hat im Falle einer Auseinandersetzung auch den Neubau der Abwasserleitung ohne Mitwirkung der Initiatoren geplant, entschieden und die Arbeit in Auftrag gegeben. Damit wird auch die Mitgliedschaft in der Privatkanalisation abgelehnt. Wären die Bauherren für den Aufbau, den laufenden Betrieb und die Wartung der Pipeline verantwortlich gewesen, wie es bei einem Privatkanalnetz der Fall ist, hätten sie die Wartungsarbeiten ausführen und die Verträge erteilen müssen.

Wenigstens hätte die Gemeinschaft ihnen die Teilnahme gestatten sollen. Der vom Beklagten ohne Beteiligung der Grundbesitzer entschiedene Entwurf und Bau der neuen Leitung zeigt also deutlich, dass die Rohrleitungen Teil des städtischen Abwassersystems sind. Auch aus den Unterlagen geht nicht hervor, dass die Instandhaltungspflichten an den Rohrleitungen außerhalb der Parzellen 728 und 729 durch den Abschluß von Grunddienstbarkeiten reguliert wurden (Art. 7 Abs. 3 KR).

Auch wenn die Pipeline vor Inkrafttreten der LR als Teil des Privatkanalsystems betrachtet worden wäre, hätte sich diese Qualifizierung aufgrund der neuen Bestimmungen geändert. Das Gericht entschied, dass die Verpflichtung, eine kostspielige Pipeline zu errichten, eine Beschränkung des Eigentums der Wasserschutzpolizei sei. Der Beschwerdeführer macht von Artikel 20.2 GSchG Gebrauch.

Mit der Verpflichtung zum Bau von doppelwandigen Abwasserrohren ist jedoch keine eigentumsrechtliche Beschränkung verbunden, die eine Entschädigung zur Folge hat. Die Stadtverwaltung ist nicht an ihre Konzession verpflichtet, die Verbindung bis zur Grundstücksgrenze auf Kosten der Kommune herzustellen. 2.5.2 Die untere Instanz vertrat die Auffassung, dass die vorherige Leitung der öffentlichen Wasserversorgung bereits entlang der F-Straße verlegt worden war, und es ging dabei nicht um die Verlegung der Leitung, sondern lediglich um den Austausch der Hausanschlußleitung.

Gemäß Artikel 18 Absatz 1 in Kombination mit Absatz 3 WR sind die Teilnehmer verpflichtet, auf eigene Kosten Hausanschlussleitungen und Anschluss-Schieber einschließlich T-Stück zu errichten und zu warten. Entsprechend müsste sie auch die Kosten für den Austausch ihrer Hausanschlussleitungen inklusive Anschluss-Schieber und T-Stück tragen. 2.5.3 Der Beschwerdeführer behauptet, die Entscheidung des Beklagten sei unverständlich.

Prinzipiell war auch hier davon auszugehen, dass der Verursacher der Anlage die Kosten zu tragen hat. In dem Beschwerdeverfahren hielt die Klägerin an der Beschwerde fest, soweit die Kosten, die nur auf die Verlagerung zurückgeführt werden können, auf die Kommune abzuwälzen seien.

Das gilt für alle Kosten außer für die ausgetauschte Linie, also auch für das Ventil, das nur wegen der Installation erforderlich war. 2.5.4 Gemäß Ziffer 7 der Vorinstanzberatung wurde die Hausanschlußleitung im gleichen Kanalgraben wie die neue Abwasserleitung gelegt. Der Vorwurf der vorigen Instanz, die Entfernung der alten Hausanschlusslinie und die Neuverlegung der Linie im gleichen Schützengraben wie die neue Abwasserleitung seien im Kern auf den Willen des Beschwerdeführers zur Erneuerung der mehr als sechzig Jahre alten Hausanschlusslinie zurück zu führen, blieb unstrittig.

Der Beschwerdeführer gibt ferner nicht an, wie die Kosten zu bestimmen sind, die nur auf die Verlagerung der Pipeline zurückgeführt werden können und die im Beschwerdeverfahren noch strittig waren. Inwieweit die Übernahme der Kosten bestritten wird, kann jedoch nicht aus der Einreichung der Beschwerde und der Aussage der Klägerin über die vorgerichtliche Beratung bestimmt werden.

T-Stücke werden von den Teilnehmern auf eigene Kosten erstellt. 2.6 Daraus ergibt sich, dass die Reklamation, soweit sie sich gegen die Übernahme der Kosten für die Wasseranschlußleitung wendet, insoweit zurückzuweisen ist, als sie einzugehen ist. 2.7 Der Beschwerdeführer macht weiter auf den guten Willen aufmerksam.

Der Ansatz der Gemeinschaft scheint jedoch zweifelhaft. Anscheinend hat die Klägerin wirtschaftliche Benachteiligungen zu verkraften, weil sie dem Vorschlag der Klägerin nicht zugestimmt hat. Es sind keine Verfügungen erkennbar, die der Beschwerdeführer auf der Grundlage der Originalzusage getroffen hat. Die Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers ist auf die Vorauszahlung von CHF 3'000.

Im Falle der Erhebung der Kosten entsteht kein inoffizieller Ersatzanspruch (Art. 98bis VRP; vgl. R. Hirt, Die Regulierung der Kosten nach st. Galischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Ziff. 2/5 der Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000 - werden dem Beschwerdeführer und der Beklagten zur Haelfte erstattet. Dabei wird der Beitrag des Beschwerdeführers mit der Vorauszahlung von CHF 3'000.- und der Restbetrag von CHF 1'500.

Die inoffiziellen Kosten werden nicht erstattet.

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