Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Grundstückseigner
ImmobilienbesitzerinEigentümer: Schreibweise und Fremdworte
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Katastereinsicht ist die Berechtigung, ein konkretes Kataster und die Grundbuchakten einzusehen. Öffentliche Register wie Handelsregister, Verbände, Genossenschaften, Partnerschaften und Eigentumsrechte erlauben in der Regel eine unbeschränkte Einsicht in bestehende Einträge und Lösche. Die Einsicht in das Kataster ist jedoch aufgrund der für jedermann einsehbaren Vermögenswerte (Grundpfandrechte, Grundpfandrechte, Hypotheken) rechtlich beschränkt.
Obwohl diese Beschränkung grundsätzlich begründet ist, wurde sie durch das Gesetz vordergründig durchgesetzt und damit weitestgehend dem Katasteramt vorbehalten. Eine Einsichtnahme in das Kataster ist jedem erlaubt, der dem Katasteramt ein legitimes Recht nachweisen kann (§ 12 und § 12c GBO). Ursprünglich sollte mit der Verordnung ein Besichtigungsrecht nur wegen einer erwarteten Beteiligung an Rechtsgeschäften im Rahmen von im Kataster erfassten Rechtsbeziehungen eingeräumt werden.
Mit der Einschränkung des Einsichtsrechts wird letztendlich die Persönlichkeit der angemeldeten Person geschützt. Darlehensgeber des Grundstückseigentümers, wenn ein Darlehen im Grundbuch gesichert werden soll; Schuldner einer gegen den Grundbesitzer vollstreckbaren Forderungen, der auf Grund eines Vollstreckungsbescheides eine Zwangsvollstreckung in das Grund stück oder das Erbrecht vornehmen will; Grundstücksgaranten, die Informationen über den Nachbargrundbesitzer einholen wollen. Auch die Einsichtnahme in die in 46 Abs. 1 GB-Ordnung zugelassenen Basisakten verweist auf das legitime Interessen.
So kann der Inspektor bei Bekräftigung des berechtigten Interesses an einer Grundbuchprüfung auch die Basisakten einsehen, auch wenn die Basisakten oft die den Einträgen zugrundeliegenden vertraglichen Regelungen beinhalten und regelmässig Informationen über die pers., familiäre, soziale, wirtschaftliche oder finanzielle Situation der betreffenden Personen in einem grösseren Ausmass als das Kataster selbst offen legen.
Die Beschränkung auf das legitime Recht soll eine missbräuchliche Einsichtnahme in das Kataster verhindern. Bei der elektronischen Grundbucheintragung ("elektronisches Grundbuch") werden die Katasterdaten nicht mehr im rechtlichen Sinne beim Katasteramt vor Ort beim Katasteramt, sondern in einem Zentralrechenzentrum zwischengespeichert. Die Abfrage von Katasterdaten ist dann auch nur dann möglich, wenn ein begründetes Interessengebiet nachgewiesen wird.
Im Rahmen dieses automatischen Abfrageverfahrens zur Einsicht in das Kataster steht der Zugriff auf die Internet-Katastereinsicht für Ämter, Gerichte, Notare und staatlich bestellte Vermessungsingenieure offen. Sie beteiligen sich am unbeschränkten Aufrufverfahren. Im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, dinglichen Ansprüchen auf das Grund stÃ?ck und im Falle einer BevollmÃ?chtigung des EigentÃ?mers wird denjenigen, die aus diesen GrÃ?nden zur Nutzung des GrundstÃ?cks berechtigt sind, die Einsicht in das Kataster gestattet.
Die Grundbuchauszüge sind eine Kopie aller Einträge im Grundstück. Bei nachgewiesenem berechtigtem Interesse können - neben der Einsicht ( " 12 Abs. 2 GBO"), die auch öffentlich beurkundet werden kann - auch Grundbuchausfertigungen angefordert werden eine Unbeglaubigung 10 EUR, eine Beglaubigung 20 EUR. Nach wie vor werden allein für die Einsicht in das Kataster keine Kosten auferlegt.
Die Grundbuchbehörde ist in der Regel nicht zur Auskunft aus dem Kataster gezwungen. Dadurch wird der öffentliche Zugang zum Kataster eingeschränkt. Auskunftspflichten bestehen nur aufgrund rechtlicher Bestimmungen, vor allem im Zusammenhang mit der Ausführung von Immobilien. Ist der Katasterbeamte mit dem beschriebenen Sachverhalt nicht zufrieden, muss er den Besichtigungsantrag abweisen. Gegen die Verweigerung der Einsicht durch den Katasterbeamten ist eine schriftliche Darstellung des Sachverhalts an den Katasterrichter gerichtet.
Eine Berufung gegen Beschlüsse des Grundbuchgerichtes ist möglich. Die Klage kann vom Katastergericht abgewiesen werden. Der Landesgerichtshof Schleswig-Holstein[6] hatte dazu festgestellt, dass der Landtag das Kataster nicht als Öffentlichkeitsregister konzipiert habe, das jeder zu Auskunftszwecken einsehen konnte, da die Rechtslage des im Kataster registrierten Grundrechts geschützt sei.
Erst wenn ein begründetes Interessen besteht, muss die im Kataster angemeldete Person akzeptieren, dass Dritten Einsicht in die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Immobilie gegeben wird. Hat jedoch jemand keine rechtliche oder faktische Verbindung zum Grundbesitzer, besteht kein legitimes Recht. Daher reicht es nicht aus, dass sich der Zahlungspflichtige eines grundbuchlich zu beurkundenden Schuldners auf dem zu vermietenden Objekt aufhält und der Zahlungsempfänger vom Katasteramt Auskünfte über die Besitzverhältnisse durch Grundbuchprüfung verlangt.
Der Makler ohne Maklerauftrag und ohne Kopie eines Immobilienkaufvertrages hat kein legitimes Recht auf Einsichtnahme in das Grundbuch, um die Maklerkommission zu bestimmen. 7] Der Immobilienmakler hat ein legitimes Recht auf Einsichtnahme in die Basisakten und damit auf Feststellung des Kaufpreises, wenn nur eine erhebliche Eintrittswahrscheinlichkeit besteht, dass ein auf Basis des Kaufpreises zu berechnender Provisionsanspruch entsteht.