Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Grundstück Definition
Eigenschaftsdefinition? Land
Ein " Grundstück " ist ein örtlich begrenzter Teil der Grundstücksfläche, der in einem gleichnamigen Kataster eingetragen ist. In der Rechtssprechung wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Ausdruck bekannt und daher im BGB nicht weiter konkretisiert ist. Der oben genannte Definition des Begriffs "Grundstück" leitet sich eher aus der Grundbuchverordnung und dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab.
Eine Immobilie ist also nicht gleich einer Parzelle: Während eine Parzelle als kleinster Abrechnungseinheit des Immobilienkatasters zu betrachten ist, setzt sich eine Immobilie aus einer solchen Parzelle oder mehreren Sammelparzellen zusammen. Sie können mehrere Parzellen zu einem Grundstück zusammenfassen. Dazu ist eine entsprechende Deklaration des Grundstückseigentümers im Kataster erforderlich.
Es ist auch erlaubt, eine Nebenimmobilie als Teil einer Hauptimmobilie in das Kataster zu eintragen. Es ist auch möglich, ein vorhandenes Grundstück in zwei kleine Parzellen zu unterteilen, die einzeln im Kataster erfasst werden. Dazu ist eine Besichtigung der Originalimmobilie erforderlich, um anschließend die angestrebte Demontage durchführen zu können. Diese Unterscheidung ist besonders für die Beurteilung von bebauten Grundstücken oder Firmengrundstücken zur Grundsteuerberechnung von Bedeutung.
Eine Immobilie umfasst die wichtigsten Komponenten einer Immobilie sowie das dazugehörige Accessoire. Wesentlicher Bestandteil einer Sache sind nach 93 BGB diejenigen Gegenstände, die "nicht ohne Zerstörung eines Teils oder anderer Gegenstände von einander zu trennen sind, ihre Beschaffenheit verändern oder ihren Wert mindern.
Produkte des Bodens, z.B. pflanzliche Produkte, sofern sie mit dem Erdreich verwandt sind. Festverbundene Objekte können z.B. Einzäunungen oder vorgefertigte Garagen aus Beton sein. Die für den Bau eines Hauses eingesetzten Elemente, wie z.B. eine Heizung, sind ebenfalls ein wesentlicher Bestandteil einer Immobilie. Ausnahmeregelungen gibt es für diejenigen Objekte, die nur temporär mit der Immobilie in Verbindung stehen.
Wenn zum Beispiel ein Pächter seine Hauspflanzen im Hochsommer in den Park mitbringt und im Winter in das Gebäude zurückbringt, können sie nicht als essentieller Teil eines Grundstückes beschrieben werden und verbleiben daher im Besitz des Pächters. In differenzierter Weise zu berücksichtigen sind auch so genannte "Fake-Komponenten", die nur temporär mit der Hauptsache in Verbindung stehen.
Diese Dinge bleiben rechtlich unabhängig, wie z.B. eine Laube, die vom Pächter mit der Hauptsache in Verbindung gebracht wurde, aber immer noch nicht den Tatsachen eines wichtigen Bestandteils entspricht. Diese Gegenstände, auch "Scheinbestandteile" oder " Täuschungsbestandteile " oder "Scheinbestandteile " oder "(1) Solche Gegenstände, die nur zu einem befristeten Verwendungszweck mit einem Grundstück in Verbindung stehen, sind nicht Bestandteil einer Immobilie und werden nach § 95 BGB wie folgt bezeichnet.
Gleiches trifft auf ein Bauwerk oder ein anderes Bauwerk zu, das vom Anspruchsberechtigten in Wahrnehmung eines Rechtes auf ein anderes Grundstück mit dem Grundstück in Verbindung gebracht wurde. Eingefügte Gegenstände, die nur für einen befristeten Verwendungszweck in ein Bauwerk eingebracht werden, dürfen nicht Bestandteil des Bauwerks sein. "Zu den temporären Objekten gehört zum Beispiel ein Gerüst, das sich auf dem Grundstück für einen begrenzten Zeitraum und für einen speziellen Verwendungszweck befindet.
Wird ein beweglicher Gegenstand mit einem Grundstück so kombiniert, dass er integraler Teil des Grundstückes wird, gilt das Eigentumsrecht auch für den verbundenen Gegenstand gemäß 946 BGB: "Wird ein beweglicher Gegenstand mit einem Grundstück so kombiniert, dass er integraler Teil des Grundstückes wird, so gilt das Eigentumsrecht an dem Grundstück auch für diesen.
"Wenn ein Besitzer ein Grundstück kauft, erhält er von Rechts wegen auch das Eigentumsrecht an dem eingebrachten Objekt. Nach § 97 BGB gilt bewegliches Vermögen als Beigabe zu einer Sache, die dem dauerhaften Wirtschaftszweck einer Sache dient und einen gewissen Raumbezug zu ihr hat. Das ist z.B. der Fall, wenn sich auf einem landwirtschaftlichen Grundstück Ausrüstungen wie Traktoren oder Erntemaschinen, aber auch Vieh befinden.
Aber diese " Dinge " müssen auch im Straßenverkehr als " Accessoires " betrachtet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach 97 Abs. 2 BGB "die zeitweilige Verwendung einer Sache für den Wirtschaftszweck einer anderen nicht als Nebensache gilt. "Das heißt, wenn z.B. der Traktor temporär vom Grundstück abgebaut wird, gilt er immer noch als Anhängsel.
Dabei gibt es unterschiedliche Schutzrechte, die im BGB festgelegt sind: Nach §§ 903 ff. Das Grundstückseigentum " BGB nach §§ 1018 ff. bürgerliches Gesetzbuch "Dienstbarkeiten" nach §§ 1094 ff. Bürgerliches Gesetzbuch "Vorkaufsrecht" nach §§ 1105 ff. bürgerliches Gesetzbuch "Reallast" nach §§ 1113 ff. Hypotheken " Darüber hinaus gibt es immobilienähnliche Rechte, die nach §§ 1 ff.