Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
übergabeschacht
TransferwelleVerwendung des Übergabeschachtes für 1 Einfamilienhaus
Bevor mit dem Bau begonnen wurde, haben wir den Nachbar gefragt, ob wir seinen Transferschacht benutzen werden. In der Nähe unseres Grundstücks befindet sich ein 3 m langer privater Weg mit 2 Übergabeschächten ca. 10 m von unserem Hause entfernt. Wir haben die Anwohnerin vor ihrem abgezäunten Gelände, d.h. auf ihrer Seite des Wegs, gefragt, ob wir die Schäfte benutzen können.
Wir haben die Zustimmung und die Vorfahrt schriftlich bestätigt bekommen. Das KWL Leipzig bescheinigte auf Wunsch den möglichen Einsatz in einer Feldkarte. Der Schachtbau erfolgte mit dem Aufbau der vorgenannten Zeilenhäuser der Besitzer (10) der Privatstraße, wurde aber bisher nicht ausgenutzt. Das bedeutet, wir sind die Einzige, die die Wellen benutzen.
Jetzt sagte uns die sympathische Frau, die uns die Zufahrtsstraße rechts gab, dass die Privatstraße möglicherweise asphaltiert werden sollte und dadurch auch Gebühren für das Anheben der Förderschächte erwachsen. Auf Verlangen konnte sie jedoch keine konkreten Aussagen über den Besitz der Wellen machen. Nun meine Frage: Können andere private Straßenbesitzer nicht vor ihren Häusern stehen und damit die Benutzung der Schachtanlagen und ihren Anteil an Privatstraßen nicht bestreiten?
Ist es überhaupt möglich, dass der katasterrechtliche Teil des Wegs vor dem Nachbargrundstück auch im Mitentscheidungsverfahren der anderen Besitzer steht? Die Schachtanlage kann vom Wasserwerk schriftlich genutzt werden. Muß man nun alle anderen auffordern, die Wellen schriftlich zu nutzen und sich möglicherweise an den Baukosten zu beteiligen? 3.
Gemäß den einschlägigen Statuten Ihrer Gemeinde Leipzig können Übertragungsschächte zum öffentlich-rechtlichen Kanalnetz zählen (Statuten der Gemeinde Leipzig für die öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigung und für die Landesentwässerung - Abwasserbeseitigungsgesetz - AES), die daher auch im Hinblick auf die übrigen Besitzverhältnisse noch geklärt werden müßten. In dieser Hinsicht gibt es bedauerlicherweise die Gefahr, dass andere Ihre Verwendung bestreiten, wenn Ihre Nachbarschaft nicht allein darüber entscheiden kann.
Andernfalls handelt es sich bei einem privat em Transferschacht um ein begrenztes Recht (auch hier kann ein Vorfahrtsrecht berücksichtigt werden) auf ein anderes Gut und schließt das Recht ein, eine oder mehrere Rohrleitungen oder ähnliches für Abwässer auf dem anderen Gut zu errichten.
Umfasst die Dienstbarkeitsausübung eine Installation (nach meiner Untersuchung zählt der Transferschacht zu diesem Anwendungsbereich) auf dem belastetes Gut, kann vertragsgemäß festgelegt werden, dass der Grundstückseigentümer die Installation in dem Umfang aufrechtzuerhalten hat, wie es das Wohl des Anspruchsberechtigten verlangt. Andernfalls, sofern nichts anderes vereinbart ist: Wartung, Reparatur und Sanierung sowie Verkehrssicherheit der jeweiligen Installation werden vom Anspruchsberechtigten (von Ihnen) nur verschuldet, soweit sie für den Besitzer des Dienstobjektes notwendig sind, damit er das Dienstobjekt angemessen nützen kann.
Hat der Eigentümer der bedienenden Immobilie kein Mitbenutzungsrecht - wie es hier der Fall ist - so hat der Anspruchsberechtigte allein die notwendigen Aufwendungen zu übernehmen. In Ihrem Fall: Im Zusammenhang mit der oben genannten Verordnung kann meines Wissens bereits jetzt behauptet werden, dass die Pflasterung für eine angemessene Verwendung ausreicht. Das ist wahrscheinlich absehbar, so dass Sie sich zumindest nach meiner ersten Vorabbewertung an den Ausgaben mitbeteiligt haben.
Möglicherweise ist aber auch eine Kostenbeteiligung möglich, da der Transferschacht auch für den/die Besitzer von Vorteil sein kann.