Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Hauskanal Verlegen
Verlegung des HauskanalsStadtgemeinde Breitenau - Stadt Breitenau
Rechtliche Grundlagen: Pflichtanschluss für Abwasser: Ist der Anschluss an einen kommunalen Abwasserkanal möglich, muss das auf einem Grundstück anfallende Abwasser immer in den kommunalen Abwasserkanal eingeleitet werden. Der Grundstückseigentümer ist in beiden FÃ?llen nachfolgend dazu angehalten, den Hauskanal (d.h. die Hausrohrleitung bis zur Basisgrenze zum öffentlichen GrundstÃ?ck) zu bauen und mit der Anschlussgerade (d.h. dem Stutzen zwischen dem Hauptkanal und dem von der Stadt gebauten Hauskanal) zu verbinden.
Niederschlagswasser: Das Niederschlagswasser muss auf dem eigenen Boden abgelassen werden. Niederschlagswasser darf auch nicht auf Verkehrswege eingeleitet werden. Der Bau der Hauskanalisation muss von autorisiertem Personal durchgeführt werden. Die Hauskanäle müssen zusammen mit dem Anschluß an die Anschlußleitung auf Rechnung des Eigentümers (Bauherrn) erstellt werden. Das Hausrohr muss in flüssigkeitsdichte Kanalrohre mit einem Leitungsdurchmesser von mindestens 150 Millimetern und in frostsicherer Wassertiefe verlegt werden, dabei muss ein Reinigungsschacht in der Nähe der strassenseitigen Grundbegrenzung innerhalb des Grundstücks installiert werden, der ständig zugänglich ist.
Schachtanlagen innerhalb des Grundstücks müssen tragfähig und verkehrstauglich sein. Vorhandene Jauchegruben, Klärgruben und Kläranlagen müssen offen gelassen und das Schmutzwasser so schnell wie möglich in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.
RIS-Beleg
Der Rechtsbehelf wird mangels der Erfordernisse des 502 Absatz 1 der Zivilprozessordnung abgelehnt. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger innerhalb von 14 Tagen die mit 963,43 EUR (inkl. 160,22 MWSt.) festgesetzten Gebühren für die Beantwortung der Beschwerde zu erstatten. Grund: Das Beschwerdeverfahren richtet sich ausschließlich gegen den Antrag des Antragstellers auf Entfernung der auf seinem Grundstück installierten Abwasserentsorgung (Hauskanalisation).
Die Angeklagten hatten im erstinstanzlichen Rechtsstreit nur geltend gemacht, dass sie keine Vorarbeiter gewesen seien, dass es sich offensichtlich um eine amtlich zugelassene "wenn nicht sogar vorschriftsmäßige Abwasserentsorgungsanlage" handele und dass die Anlage nicht von ihnen angeordnet worden sei. Sie argumentierten aber auch, dass sie nur eine Verbindung von der Jauchegrube zum (öffentlichen) Abwasserkanal auf ihrem eigenen Gelände (Abscheider 2) angeordnet hätten und dass ein (Haus-)Kanal nicht nach den Längenvorgaben des Auftragnehmers unter dem Weg (auf dem Gelände des Klägers) hätte gelegt werden können.
Abwasserentsorgung und Trinkwasserversorgung sind im Allgemeininteresse. Die zwei Angeklagten wären nicht im Besitz des Kanals. Die Beweisführung hat jedoch gezeigt, dass der Teil der vom Entsorgungsanspruch abgedeckten Haushaltsleitung, d. h. der Teil der Haushaltsleitung, der - von seinem Wohnhaus wegleitend das Abwasser - auf dem Grundstück des Beschwerdeführers (unter der "Schotterstraße" zur Kreuzung) begraben ist, ein privater Hauskanal und nicht der öffentliche in öffentlichem Besitz vergrabene ist.
Mit der Entscheidung der Stadtverwaltung wurde ihnen auch (nur) der Anschluß an die neue Kanalisation in der G*******straße angeordnet. Der Berufungsgerichtshof hat das erste Urteil zu diesem Zeitpunkt in eine Klageerteilung umgewandelt und festgestellt, dass es mit dem Antragsteller insofern zu vereinbaren sei, als die Antragsgegner nie geltend gemacht hätten, dass die Beseitigung der Kläranlage rechtlich unzulässig sei oder dass eine Verbindung zu der von der Kommune eingerichteten Verbindungsstelle auf öffentlichen Grundstücken nur unter dem Weg auf dem Gelände des Antragstellers möglich sei.
Die Angeklagten müssten daher den auf fremdem Land gebauten Kanalanschluss abbauen und entsprechend der Entscheidung eine Verbindung vom Grundstück herstellen. Der Berufungsgerichtshof entschied, dass der Gegenstandswert der Entscheidung EUR 5000, nicht aber EUR 30000 übersteigt, und hielt anschließend die reguläre Berufung gemäß 508 Abs. 3 der Zivilprozessordnung für zulässig, weil es fragwürdig sei, ob das Oberlandesgericht in die Zuständigkeit der Stadt oder anderer Verwaltungsorgane eingriff und ob diese Fragestellung über den konkreten Fall hinaus von Belang sei.
Im Gegensatz zu dieser Aussage, die für den Bundesgerichtshof nicht bindend ist ( 508a Abs 1 ZPO), ist die Berufung des Antragsgegners durch den Antragsteller nicht statthaft. Eine Ablehnung der Beschwerde wegen des Ausbleibens einer wesentlichen rechtlichen Frage kann auf die Durchführung der Ablehnungsgründe beschränkt werden ( 510 Abs. 3 ZPO). Die ausgeprägte Souveränitätsurkunde, die in Gestalt des Gemeindebeschlusses vom 17. November 1997 erlassen wurde, sieht jedoch nur den Anschluß an das staatliche Kanalisationsnetz vor.
Es gab keine Definition von irgendeiner Art von Verlauf dieses Hauses. Der Anschlusspunkt liegt nach den Erkenntnissen des ersten Gerichts "an der Basisgrenze" im öffentlichem Eigentum, nicht aber auf Privatbesitz ("Kanalanschluss am öffentlichem Eigentum"). Die Entfernung des Hauses Kanal war nur "unter dem Schotterweg des Klägers", also auf seinem Boden, aber nicht im Publikum.
Der Vorwurf der Angeklagten, sie hätten bereits im Erstinstanzverfahren § 18 Niederösterreichisches Kanalrecht in die Sitzung eingebracht, steht im Widerspruch zum Inhalt der Akte, da nicht nur auf diese Rechtsbehörde (oder die Vorschriften des Wasserrechts), sondern auch auf ein darin als Voraussetzung für den Sachverhalt beschriebenes materielles Substrat verwiesen wurde. Aussagen in der Überarbeitung über das Bestehen der Bedingungen hierfür verletzen daher das Innovationsverbot.
Der Gegenstand des Rechtsstreits wird durch die Argumente der Beteiligten in erster Linie - verbindlich für das Schiedsgericht (1 Ob 69/17d mwN) - bestimmt. Auch wenn die Bedingungen für eine Toleranzverpflichtung erfüllt wären, wäre es - abgesehen von der verzögerten Vorlage - notwendig, eine solche behördliche Verfügung zu erwägen, die die Angeklagten (in der Regel nur hypothetisch) erhalten könnten (die von ihnen nach 63 lit b WRG vorgesehen ist und die die Unrechtmäßigkeit der Verletzung des Eigentums Dritter beseitigen soll).
Es gab zweifellos zum Zeitpunkt des Urteils in erster Instanz keinen offiziellen Beschluss. Die Angeklagten können sich daher nicht auf einen hoheitlichen Amtstitel berufen, der den Eingreifen in das Eigentum des Beschwerdeführers angeordnet hat. Das Rechtsproblem einer "Verletzung der Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden", das sie und das Oberlandesgericht als beträchtlich bezeichnet haben, tritt daher nicht auf (vgl. RIS-Justiz RS0088931[T4]).
Das Oberlandesgericht hat zu Recht anerkannt, dass die Angeklagten im erstinstanzlichen Rechtsstreit weder den Einspruch der Belästigung (oder die sachlichen Beweise für einen solchen Einspruch) erheben noch geltend machen, dass der Zugang zum öffentlichen Kanalisationsnetz nicht möglich sei und nicht allein aufgrund seiner Begründetheit festgestellt oder erlangt werden kann.
Auch wenn das erste Urteil acht Punkte enthält, könnte die vom Widersprechenden beantragte Änderung dieser Verfügung in jedem Einzelfall, also auch im jetzt angefochtenen Beschwerdeverfahren, für die Angeklagten nicht verwunderlich sein, da dies in der Natur des Beschwerdeverfahrens unter der CCP ist. Die Berufung des Angeklagten, die keine wesentliche rechtliche Frage aufgeworfen hat, ist daher abzulehnen.
In seiner Antwort auf die Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde nicht zulässig sei und daher auf Kostenerstattung bestehe (RIS justice RS0123222[T8]).