Landeswassergesetz Nrw

Wasserhaushaltsgesetz Nrw

Nationale Verordnung über Materialnormen in. Nordrhein-Westfalen (LWG) für Bauvorhaben: Ausschnitt aus dem Entwurf zur Novellierung des Landeswassergesetzes NRW. Weiter Der aktuelle Kommentar zum neuen Landeswassergesetz NRW enthält auch alle wesentlichen Erläuterungen zum Wasserhaushaltsgesetz. ("State Water Act - LWG") - (Auszug).

LAUV: Gesetz, Vorschriften und mehr

In NRW sind die Grundsätze des Wasserrechts im Kern durch die nachfolgenden Rechtsvorschriften festgelegt: Ergänzend dazu gibt es gesetzliche Regelungen des Staates und des Staates. Es gibt zu vielen Themen eine Reihe von Direktiven der EU, deren Inhalt durch Gesetz und Verordnung in innerstaatliches Recht überführt wird. Von besonderer Wichtigkeit ist die im Jahr 2000 verabschiedete Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zur Festlegung eines Aktionsrahmens der Kommission.

Neue Landeswassergesetzgebung in NRW

Die Novellierung des Landeswassergesetzes zwingt vor allem die Kommunen, aber auch andere Pflichtträger, ein Konzept zu entwickeln, das den verantwortlichen Stellen vorzuschlagen ist. Zusätzlich zum bereits bestehenden Abwasserentsorgungskonzept müssen die Kommunen ein städtisches Trinkwasserversorgungskonzept erstellen, das die Grundprinzipien der Wasserversorgung aufgreift. Abwasserentsorgung ist nach wie vor eine souveräne Angelegenheit der Kommunen. Sie sind in den Bereichen der Fachverbände nach wie vor für die Sammlung, Aufbereitung und Ableitung von Abwässern oder mit Regenwasser vermischten Abwässern sowie für die Zurückhaltung von Abwässern aus den öffentlich-rechtlichen Kanalnetzen in dafür vorgesehenen Sonderbauten verantwortlich (§ 53 LWG).

Nach § 52 LWG sollen die Kommunen jedoch die Verpflichtung zur Sammlung und zum Transport von Abwässern auf den Verein, dem sie angehören, abwälzen können. Für Ausgleichsmaßnahmen in Gewässern als Substitut für Retentionsmaßnahmen bei der Ableitung von Niederschlagswässern, sofern die Massnahmen in Gewässern räumlich und funktional mit der Niederschlagswasserentsorgung verbunden sind ( 54 S. 2 Nr.

LWG ), für Ausgaben für die Entwicklung eines Wasserkörpers, der bisher für die Entsorgung von Abwasser zur Wiederherstellung seines natürlichen Zustandes genutzt wurde ( 54 S. 2 Nr. 6 LWG), für die Erfüllung der bei der Kommune verbleibenden Verpflichtungen im Falle der Aufgabenübertragung gemäß § 52 LWG (54 S. 2 Nr. 8 LWG).

Gemäß 55 LWG kann die verantwortliche Stelle pauschalierte Entschädigungszahlungen zugunsten des Entsorgungspflichtigen festlegen, wenn aufgrund umfangreicherer Auflagen zur Abwasserentsorgung Massnahmen getroffen werden, die zum Schutze einer Trinkwasserversorgung notwendig sind, oder wenn spezielle Massnahmen zur Abwasserentsorgung getroffen werden, weil sie durch den Entwicklungsstand eines Wasserkörpers zugunsten eines Betriebes erforderlich sind, um die Auflagen des § 57 WHG zu erfüllen.

52 Abs. 1 LWG klärt und erweitert die frühere Bestimmung des 53b LWG a.F. Danach kann die Kommune Abwasserentsorgungsaufgaben gemäß 46 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 5 LWG (d.h. ohne Erstellung und Abgabe des Abwasserentsorgungskonzeptes) an eine von ihr errichtete Einrichtung des Öffentlichen Rechtes abtreten.

Der Übergang ist der verantwortlichen Stelle mitzuteilen; die delegierten Tätigkeiten sind gemäß § 46 Abs. 1 LWG festzulegen. Nachbargemeinden können auch Abwasserbeseitigungsaufgaben an ein gemeinsames kommunales Unternehmen delegieren, das von der jeweiligen Gemeinde zu genehmigen ist. Der Betrieb oder das kommunale Gemeinschaftsunternehmen wird mit der Anmeldung oder Bewilligung verpflichtet, das Abwasser im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabenstellung zu entsorgen.

Gemäß 52 Abs. 2 LWG kann die Mitgliedgemeinde eines besonderen Wasserverbandes ihre Verpflichtung zur Sammlung und zum Transport des Wassers für das ganze Stadtgebiet auf den Verein abwälzen. Vor der Übertragung der Verpflichtung muss sie die für die Instandsetzung der zum Kanalnetz gehörenden Abwassersysteme notwendigen Investitionen nachweisen und einen Fahrplan für die notwendigen Gegenmaßnahmen aufstellen.

Die Nachweise sind der verantwortlichen Stelle zu übermitteln und von ihr zu überprüfen. Die Entsorgungsverpflichtung geht mit Zustimmung des Vereins im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgabe auf den Verein über; er zieht für die Wahrnehmung der angenommenen Aufgabe Zuwendungen der Stadt ein. Von der Verpflichtung der Grundstücksberechtigten, das Schmutzwasser gemäß 48 LWG an die Kommune abzugeben, bleiben wir unbeeinflusst.

Mehr zum Thema