Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wurzeleinwuchs
Einwachsen von WurzelnTatbestand
Besitzer von Baumbeständen sind nur in Ausnahmefällen für Schäden durch Wurzelwachstum in der Abwasserkanalisation haftbar. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 24.08.2017 entschieden, dass die privaten Grundeigentümer in der Regel nicht verpflichtet sind, die unzugängliche Abwasserentsorgung zu überprüfen, jedoch etwas anderes gilt, wenn der Grundeigentümer auch Träger der staatlichen Abwasserentsorgung ist, direkten Zugriff auf das gesamte Abwassernetz hat und dafür verantwortlich ist (Az.: III ZR 574/16).
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das an die kommunale Kanalisation angebunden ist und an einen Wendepunkt der Beklagtengemeinschaft angrenzt, auf dem ein Maronenbaum gepflanzt wird. Gemäß der Abwasserbeseitigungsordnung des Antragsgegners hat sich jeder Teilnehmer gegen Stauwasser aus den Kläranlagen bis zur Stauhöhe zu schütz.
Die Immobilie des Antragstellers hat keinen solchen Rückstausicherungsschutz. Wenn in einer Regennacht die Regenwasserkanäle nicht mehr in der Lage waren, die Wassermengen abzuführen, weil die Kastanienwurzeln im Wendebereich in den Graben hineingewachsen waren und seine Leistung erheblich eingeschränkt war, wurden die öffentliche Kanalisation und das Eigentum der Klagebehörde gesichert, so dass die Wassermenge in ihren Weinkeller floss.
Der Kläger hat den entstandenen Sachschaden behauptet und ein Verschulden hinsichtlich der mangelnden Rückstauabsicherung anerkannt. Der Landesgerichtshof entschied teilweise zugunsten des Klägers. Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten als Betreiber des Abwasserkanals sind wegen fehlender Rückstausicherungen ausgeschlosse. Die Besitzerin des Grundstückes, auf dem sich die Edelkastanie befindet, hat ihre Pflicht zur Verkehrssicherheit des Kanalnetzes nicht verletzt, da es keine eindeutigen Hinweise auf das Vordringen von Wurzeln in die Kanäle gab.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Verkehrssicherheitsverpflichtungen des Grundstückseigentümers aufgrund der Bewurzelung einer Kanalisation wurden nicht von Anfang an ausgeklammert, sondern konnten nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. In Einzelfällen musste abgeklärt werden, ob und in welchem Ausmaß und mit welcher Regelungsdichte ein Eigentümer für einen auf seinem Gelände stehender Baum Kontroll- und Inspektionsmaßnahmen im Sinne seiner Verkehrssicherheitsverpflichtung auch im Hinblick auf die eventuelle Bewurzelung eines Kanals durchzuführen hatte.
Zusätzlich zur Raumnähe des Baumes und seiner Wurzel zur Kanalisation und den Eigenschaften des Baumes selbst (flache Wurzel, Herzwurzel, tiefe Wurzel) sollte letztendlich auch die Angemessenheit der Kontrollverpflichtungen für den Grundeigentümer geprüft werden. Die Grundbesitzer müssen nicht regelmässig den Graben selbst kontrollieren, zu dem sie normalerweise keinen Zutritt haben. Der Angeklagte hätte jedoch im Einzelfall direkten Zugriff auf den ganzen ober- und unterirdischen Gefahrenstelle vom Edelkastanienbaum aus als Eigentümer des bestehenden Grundstückes und gleichzeitig Betreiber der kommunalen Kanalisation gehabt.
Auch wird die Verantwortung wegen einer eventuellen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Angeklagten nicht dadurch ausgeklammert, dass die vom Kläger zu treffende Vorsorge gegen einen eventuellen Rückstand nicht ausreicht. Im Falle einer Auseinandersetzung haftet die beschuldigte Gemeinde jedoch nicht in dieser Eigenschaft, sondern als Eigentümer des Baumes. Daher kann nur eine Minderung des eventuellen Schadensersatzanspruches durch Mitverschulden des Klägers nach § 254 Abs. 1 BGB in Erwägung gezogen werden.