Grundbesitzabgaben gehören für jeden Hausbesitzer zu den monatlichen Ausgaben für sein Eigenheim. …
Wasserschaden durch Nachbarhaus
Gewässerschäden durch NachbarhausWasserschäden im Untergeschoss - hervorgerufen durch Nachbarhaus
Bei der Nachbarin ist es genauso. Vor kurzem haben wir feuchte Mauern im Untergeschoss bemerkt. Eine mit der Lecksuche beauftragte Firma konnte in unserem Hause keine Ursachen feststellen und führte die Suche im Nachbarhaus fort. Die Firma hat dort einen schadhaften Wasserspeicher gefunden, der geringe Wassermengen verloren hat. Diese floss durch eine schadhafte Siliconfuge im Untergeschoss durch die Bodenstruktur zur Grundplatte und verteilte sich gleichmässig über beide Hälften des Hauses.
In der Bodenstruktur (zwischen Fußbodenplatte und Bodenbelag, in der Dämmung) stand ca. 10 cm Nässe. Die Beschädigung des Wasserreservoirs wurde wiederhergestellt. Die Wasserentnahme erfolgte und die Kellertrocknung ist auf unsererseits in vollem Gange. Allerdings hat sich herausgestellt, dass der Nächste weder Schäden an seinem Wohnhaus feststellen will, noch die Schadensursache (seine Heizung) erkennt.
Seinen Weinkeller lässt er nicht trocken und wohnt lieber mit Nasswänden. Grundsätzlich ist es für uns von untergeordneter Bedeutung, aber das mit der Trockenlegung beauftragte Unternehmen lehnt nun die Garantie für die Austrocknung ab, solange nicht auch die andere Hausseite eine Austrocknung vornimmt. Kann ich meinen Nachbar "zwingen", zu vertrocknen, oder habe ich einen Rechtsanspruch?
Sonst bleibt die Wand nass, der Pilz kommt, der Hauswert versinkt. Außerdem leben wir mit 2 kleinen Kinder im Hause, deren Umfeld ich gern frei von Schimmelpilzen erhalten möchte. Liebe Ratsuchende, ich möchte Ihre Frage wie folgt kommentieren: Sie haben prinzipiell einen rechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen den Nachbarbesitzer, dass vorhandene Wertminderungen der eigenen Hälfte des Eigenheims nicht eintreten und sich in Zukunft nicht wiederkehren werden.
Das bedeutet, dass der Anlieger zunächst die Schadenursache beheben und den Mangel im Wasserreservoir beheben muss. Allerdings eliminiert die Entfernung des Leckes allein nicht die Beeinträchtigungen der Kellerwand, die Sie auch besitzen, durch den Wasserschaden. Sind diese eingeweicht und können nicht auf andere Weise abgetrocknet werden - zum Beispiel nur durch Trocknung aus Ihrem Weinkeller - haben Sie auch das Recht, dass der Anlieger dafür sorgt, dass die Weinkellerwände abgetrocknet sind und langfristig ausgetrocknet werden.
Bitten Sie zunächst Ihren Nachbar in schriftlicher Form, die Feuchtigkeit in den Wänden und im Boden des Kellers zu entfernen und setzen Sie eine Deadline.