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Eigenkontrollverordnung Bayern
Verordnung über die Selbstkontrolle in BayernSelbstüberwachungsverordnung - EÜV - IZU
Einrichtungen zur Wasserentnahme, Pumpen, Aufbereitung, Lagerung oder Abgabe von Trinkwasser für die allgemeine Wasserversorgung mit einer Wasserentnahme von mehr als 5.000 m³ pro Jahr und für zu diesen Einrichtungen gehörige Wasserschutzbereiche, Einrichtungen zur Wasserentnahme oder Wasserförderung für die Brauchwasserversorgung mit einer Wasserentnahme von mehr als 110. pro Jahr, Heilbrunnen einschließlich der dazugehörigen Heilbrunnenschutzgebiete, Kläranlagen, aus denen die Abwässer in genehmigungspflichtige Wässer oder in gemäß 58 WHG (bisher: 41c Bayerisches Wasserhaushaltsgesetz in der bis zum 28.02.2010 gültigen Fassung) genehmigungspflichtige Sammelkanäle einleiten.
Auf wen bezieht sich die Vorschrift? Jeder Betreiber von Einrichtungen nach den § 2 Nr. 2 bis 5 EÜV muss eine Kontrolle durchführen, die zumindest den Erfordernissen dieser Vorschrift entspricht. Derjenige, der verpflichtet ist, sich selbst zu überwachen, muss die notwendige Kontrolle seiner Pflanze durchführen. Ab dem 16.12.2003 gelten die Bestimmungen (Anhang 2 Teil 4) auch für kleine Kläranlagen. Die Überwachungspflichtigen müssen die Resultate ihrer eigenen Kontrolle ( 4 EÜV) nachweisen und die zusammengefassten und bewerteten Untersuchungsergebnisse im jeweiligen Jahr sowie den Nachweis der analytischen Qualitätskontrolle (Jahresbericht) bis längstens dem Amt für Wasserwirtschaft bis zum Ablauf des darauffolgenden Kalenderjahrs (§ 5 EÜV) vorlegen.
Die Jahresberichte der Kläranlagen sind in Teil 2 Abschnitt 1.6 der Anlage 2 der EÜV im Einzelnen aufgeführt. Ausnahmeregelungen zu dieser Regelung können in gerechtfertigten Einzelfällen zulässig sein. Verantwortlich sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Landratsamt, Freie Städte) und das Amt für Wasserwirtschaft (Details s. § 7 EÜV). Durch die Neuauflage des BayWG wurde die Anlage 2 Teil Vierter Teil Nr. 3 der EÜV abgeschafft.
Das Regelwerk ist nun unmittelbar im Bayerischen Landesgesetz (BayWG) unter 60 geregelt. Das letzte Zertifikat ist der Stichtag für den Tag der Ausstellung am 10. Juli 2006. Der Änderungsantrag bezieht sich auf die Zertifizierung der Funktionsfähigkeit von Kleinstkläranlagen. Bisher mussten die Installationen alle zwei Jahre überprüft und der Kreisverwaltung zertifiziert werden, bei Zertifikaten nach dem 01.06.2008 mit der Gesamtbeurteilung "ohne Mängel" ist das folgende Zertifikat erst nach vier Jahren vorzuweisen.
Bis zum Erlass einer Verordnung des Bundes bleibt die Selbstüberwachungsverordnung in der Version vom 30. Juni 1995 in Kraft.